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Abgasuntersuchung an Krafträdern 2006 !
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wolfi
IG-2T Häuptling
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BeitragVerfasst am: Sa.19.11.2005, 02:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Ralf,Ja leider auch die geliebten Zweitakter müssen zu der AUK !Und das ist ab Erstzulassung 01.01.89 Twisted Evil Dies ist eine Arbeitsanweisung für den 01.01.2006.Ändern werden Wir da nicht viel.Weil alle der beteiligten Organisationen das beschlossen haben und das ist Fakt! Da hilft es nix das wie meine TDR250 zwar technisch Baujahr 1988 ist aber EZ. 1990 !Hier geht es nur um die Fakten wie im Eingang beschrieben.Alles weitere wird sich zeigen wie die Umsetzung in der Praxis sein wird.Aber eines kannst Du mir glauben,auch wenn es Dich evtl. nicht betrifft.Auch Eigenbauten nach dem Datum sind mit dabei und die Prüfung ist leider vorgeschrieben.Unterschiede bei der Umsetzung von Theorie/Praxis wird es immer geben.Die Leute wissen auch das die CO-Messgeräte bei einem Zweitakter gerne Aussteigen und die eichfähigen Geräte da ihre Probleme haben (Nachspülzeit usw.)Und wie schon gesagt wenn keine Daten vorhanden dann so wie damals bei der Einführung der AU gelten halt wie im Eingang beschrieben die Gesetzlichen Werte.Aber man muss sich halt darauf einstellen,das es nix mehr ist mit mal schnell zur HU zu der Prüfstelle des Vertrauens.Es dauert länger und wird teurer.So wie immer DANKE EU Evil or Very Mad Demnächst wird sogar das Klopapier genormt.Die sogenannte Regierung trällert das Lied von weniger Bürokratie und dann kommen die EU-Wildwest- Nixahnungs-Lutscher und lassen so einen Sch... vom Stapel.Da aber wie bekannt,die Staatskassen leer sind,hat man mit dieser neuen Verordnung jetzt auch fast alle Zweiradfahrer zur Kasse gebeten. Ich hoffe das alle EU-Mitgliedsstatten diese Prüfung genauso wie der Deutsche Michl durchführt.Werd Euch alle auf dem laufenden halten und legale Grenzfälle schildern bzw. neue Möglichkeiten mit Euch allen besprechen.Mfg.Wolfi
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wolfi
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BeitragVerfasst am: Sa.19.11.2005, 02:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Anderl,so wie es aussieht hat es nichts mit der Vollabnahme nach §21 zu tun.(Fahrzeug länger abgemeldet als 18 Monate).Entscheidend ist das Datum der Erstzulassung!Gilt auch für Fahrzeuge die aus dem Ausland importiert werden und dort zugelassen waren (Zulassungsbescheinigung deshalb sehr wichtig)!Nur die Kosten für die Ausstellung der nach dem 01.10.2005 geltenden neuen Zulassungsbescheinigungen fallen an und die sind Teilweise unterschiedlich.Bei uns sind Kosten bei der Zulassungsstelle von ca. 54 Euro zu bezahlen! Shocked Mfg.Wolfi
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Franx
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BeitragVerfasst am: Sa.19.11.2005, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wolfi,
die Preise für 2 Taktrahmen mit Erstzul vor 89 werden sehr sehr gute Preise in der nächsten Zeit erreichen Wink

gruss franx
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Erdwin
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BeitragVerfasst am: Sa.19.11.2005, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Da gibts es aber noch die Einträge im Brief "Fahrzeug gilt als vor dem 1.1.89 zugelassen" für sogenannte Ladenhüter Wink

Also für Fahrzeuge die ursprünglich in den 80iger Jahren aktuell waren,die aber erst später (nach dem 1.1.89) zugelassen wurden.

Gruß Erdwin
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hahne
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BeitragVerfasst am: Sa.19.11.2005, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Auf die Tour hatte ich kürzlich noch `ne SST 125, obwohl Erstzulassung 94 auf Erstzulassung `80 eingetragen bekommen. Gruß Gottfried
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wolfi
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Franx,glücklich wer da noch alte Rahmen mit Brief im Keller hat. Laughing Aber was nutzt es einem wenn die Teile f.unsere geliebten fliegenden Kisten immer unbezahlbarer werden! Crying or Very sad Gruß Wolfi
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wolfi
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Erdwin,Hi Mr.Hahne.Wenn man hier einen kennt und da einen kennt ist das wohl so zu machen. Cool Aber es sollte Hand und Fuß haben.So wird bei der Austellung der Fahrzeugpapiere für sogenannte Ladenhüter oder besser gesagt Lagerfahrzeuge diese auch mit einer Befürwortung der Ausnahmegenehmigung nach §??? schriftlich festgehalten (Wenn man es genau nimmt).Bei Fahrzeugen die importiert werden und keine Erstzulassung mehr nachweisbar ist steht dann bei der Austellung der Papiere nach §21 auch keine Erstzulassung drin sondern nur das tech.Baujahr :!:Bei Brief alt unter Bemerkungen zu Ziff.:33,bei Brief neu im Feld 22.Also entscheidet hier die Zulassungstelle welches Datum der Erstzulassung vermerkt wird.Wer vorher was anderes hineinschreibt handelt sich evtl. den Vorwurf einer Falschbeurkundung ein!Und das wegen evtl. ca.21 Euro für 2 Jahre (AUK ja oder nein).Nicht gerade lukrativ!Also wenn es neues gibt werde ich mich wieder melden.Gruß Wolfi.P.S. Legal/Illegal ist nicht immer Sche..egal .
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Franx
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wolfi,früh genug bunkern,dann hat man in der Not Wink

Und ansonsten tut mich dat Thema nicht gross beunruhigen,eh alle Stinker 07er und weit vor 89 Wink Very Happy Very Happy

Gruss franx
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Zuletzt bearbeitet von Franx am So.20.11.2005, 14:58, insgesamt 2-mal bearbeitet
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RalfK
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Wolfi,

meine KR1 S hat kein Tag der ersten Zulassung drin. Laut Auskunft SVA legal!

Grüße
RalfK
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Franx
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mal abwarten,
und auch mal unten.....

Wann genau die „Abgasuntersuchung Kraftrad“ in Kraft tritt, ist noch unklar, der ursprünglich geplante Stichtag 1. Januar ging im Neuwahl- und Koalitionsfindungstrubel unter. Der Industrie-Verband Motorrad (IVM) erwartet nun die entsprechende Verordnung der neuen Bundesregierung, die noch den Bundesrat passieren muss, bis Frühjahr 2006. Dann gilt die Verordnung vermutlich ab 1. Juli 2006. Von der Überprüfung der Abgaswerte verspricht sich die Bundesregierung eine weitere Absenkung der Ozonwerte.

lesen.Noch ist nix in trockenden Tüchern.Gut,AGU ist EU Vorgabe.Aber,an sowas hat sich Deutschland noch nie so recht gehalten*g*

Grüsse franx
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MK
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Kleiner sagen wir mal "kreativer" Tip:

Brief-Unterlagen werden beim KBA nur 10 Jahre aufbewahrt. Melde deinen alten Brief als verloren und behaupte bei der Neuausstellung die EZ wäre der 31.12.1988 .... und rien ne vas plus pour le TÜV ...
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Ciao
Martin
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gresatz
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Salut,
bonne idée Martin...
Laughing - Hervé -
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

Herve - tus sais: Ralf dit pas de Francais! Ecrivez en Allemangne!
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RalfK
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

GENAU! Wink
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Franx
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BeitragVerfasst am: So.20.11.2005, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Mal zur näheren Info....

Betroffen von den neuen Regelungen sind alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit:
• 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor
• einem Hubraum von mehr als 50 ccm und
• einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.89 werden durch die Umweltuntersuchung nicht erfasst, alle Motorräder mit Erstzulassung nach dem 01.01.89 müssen geprüft werden.
Insgesamt dürften daher über 2.000.000 Krafträder unter die Prüfpflicht fallen.

Nahfeldgeräuschmessung

Die Überprüfung der Geräuschgrenzwerte, wird ausschließlich während der HU durch die Überwachungsorganisationen vorgenommen werden. Hier vertraut der Gesetzgeber in erster Linie dem subjektiven Empfinden des Prüfers. Die Auspuffanlage wird wie bisher auch schon durch optische Prüfung des Zustandes geprüft werden und die Lautstärke wird durch Wahrnehmung des Prüfers beurteilt.
Wenn der Prüfer Zweifel an der Einhaltung der Geräuschgrenzwerte haben sollte, wird in Form einer Ergänzungsuntersuchung das Nahfeldgeräusch (Standgeräusch) des Kraftrades überprüft.
Durch die subjektive Einschätzung des Prüfers werden Motorräder mit einem niederfrequenten Auspuffgeräusch (z.B. 2 Zylinder, V-Motoren) etwas bevorteilt werden, da das menschliche Gehör tiefere Frequenzen bei gleicher Lautstärke als weniger störend empfindet.
Die Rahmenbedingungen für die Standfeldgeräuschmessung sind in der ECE-Richtlinie R41 festgelegt und dürften im Gegensatz zur Fahrgeräuschmessung an jeder Prüfstätte und auch in den meisten Motorradwerkstätten erfüllbar sein.
Der Prüfer muss ein zulässiges Schallpegelmessgerät verwenden, das in den Vorschriften genau festgelegt ist.

Anforderungen an den Messplatz

Die Messungen sind am stehenden Kraftrad in einer Umgebung durchzuführen, in der das Schallfeld nicht nennenswert gestört ist.
Als geeignetes Prüfgelände wird jeder freie Platz mit einer ebenen Fläche angesehen, die aus Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material mit hohem Reflexionsvermögen besteht, ausgenommen Flächen mit natürlichem Boden oder gestampfter Erde; dieser Platz muss die Abmessungen eines Rechteckes haben, dessen Seiten mindestens 3 m vom Umriss des Kraftrades entfernt sind und in dem sich kein nennenswertes Hindernis befindet; insbesondere ist das Kraftrad so aufzustellen, dass es bei der Messung des Auspuffgeräusches einen Abstand von mindestens 1 m zu gegebenenfalls vorhandenen Bordsteinkanten aufweist.

Während der Prüfung darf sich mit Ausnahme des Prüfers und des Fahrzeugführers, deren Anwesenheit die Messung nicht beeinflussen darf, keine Person im Prüfgelände befinden.
Die Umgebungsgeräusche an jedem Messpunkt müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die an denselben Punkten während der Prüfung gemessenen Geräuschpegel sein.
Durchführung der Messung

Das Kraftrad ist in der Mitte des Prüfgeländes aufzustellen, wobei sich der Gangwahlhebel in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein muss. Ist dies aufgrund der Bauart des Kraftrades nicht möglich, so ist es entsprechend den Angaben des Herstellers über die Prüfung des Motors bei stehendem Kraftrad zu prüfen. Vor jeder Messreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.
Das Mikrofon ist in Höhe der Mündung des Auspuffendrohres aufzustellen, jedoch in keinem Fall niedriger als 0,2 m über dem Boden. Das Mikrofon muss zur Auspuffmündung hin gerichtet sein und zu dieser einen Abstand von 0,5 m haben. Bei Auspuffanlagen mit mehreren Mündungen, deren Abstand voneinander nicht mehr als 0,3 m beträgt, ist nur eine einzige Messung durchzuführen, wobei das Mikrofon auf die Mündung auszurichten ist, die der Außenseite des Kraftrades am nächsten liegt, oder falls dies nicht zutrifft, auf diejenige Mündung, die den größten Abstand zum Boden aufweist. Bei Krafträdern mit Auspuffanlagen mit Mündungen, deren Abstand voneinander mehr als 0,3 m beträgt, ist für jede Mündung eine Messung vorzunehmen, als ob es sich um einzelne, getrennte Mündungen handelt, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.

Die Motordrehzahl ist auf einem der nachstehenden Werte konstant zu halten:
• ¾ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl nicht höher als 5 000 min-1 ist,
• ½ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl höher als 5 000 min-1 ist.
Nach Erreichen dieser konstanten Drehzahl ist der Gasdrehgriff schnell wieder in die Leerlaufstellung zu bringen. Der Geräuschpegel ist während dieses Betriebsablaufes zu messen, der ein kurzzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die Gesamtdauer des Drehzahlabfalls umfasst, wobei als Messwert die größte Anzeige des Messgerätes gilt.

Ergebnis der Messungen

Bei der Prüfung am stehenden Fahrzeug zur Kontrolle der im Verkehr befindlichen Krafträder sind die Ablesewerte um 5 dB(A) gegenüber den Angaben in den Kraftfahrzeugpapieren zu verringern, um Verzerrungen zu berücksichtigen, die sich durch das Prüfgelände, die Prüfbedingungen oder die Prüfgeräte ergeben können.
Wenn im Kfz-Schein eines Motorrades ein Wert von z.B. 94 dB(A) als Standgeräusch eingetragen ist, darf bei den Messungen ein Wert von 99 dB(A) nicht überschritten werden.

Durchführung der Abgasuntersuchung

Neben den Prüforganisationen werden künftig auch Kfz-Techniker- und Zweiradmechanikermeisterbetriebe die Prüfbescheinigung ausstellen dürfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Im Rahmen der Abgasuntersuchung muss unterschieden werden zwischen Motorrädern ohne und mit Katalysator.
Motorräder ohne Katalysator müssen im Rahmen der CO-Messung einen Grenzwert erfüllen, der vom Fahrzeughersteller vorgegeben wird und im Rahmen der Typprüfung festgelegt wurde. Fehlt dieser Herstellerwert darf eine allgemeine Höchstgrenze von 4,5 % CO nicht überschritten werden.
Die Messung ist bei betriebswarmen Motor und Leerlaufdrehzahl vorzunehmen.
Motorräder mit Katalysator (unabhängig ob geregelter oder ungeregelter Katalysator) müssen strengere Grenzwerte einhalten. Der Grenzwert wird auch hier vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typprüfung ermittelt. Fehlt dieser Grenzwert gilt eine zulässige Höchstgrenze von 0,3 % CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2000 – 2500 min -1. Auch hier muss der Motor in betriebswarmen Zustand sein.

Nachweis der Abgasuntersuchung

Zum Nachweis der Abgasuntersuchung muss ein AU-Nachweis erstellt werden. Dieser AU-Nachweis erhält fälschungserschwerende Merkmale und kann mit Hand oder Maschine erstellt werden.
Der Nachweis enthält Angaben über den prüfenden Betrieb bzw. die prüfende Stelle und dessen Kontrollnummer, Fahrzeugspezifische Daten, das Untersuchungsergebnis, eine Information über abgasrelevante Mängel die im Rahmen der Untersuchung sofort behoben wurden (z.B. durch Einstellen der Gemischaufbereitung) und über Mängel der Abgasanlage die erkannt aber nicht behoben wurden.
Um Fälschungen der Nachweise zu erschweren (z.B. Bearbeitung des Dokumentes durch EDV oder Kopien) wird auf dem Nachweis ein Siegel durch die ausführende Stelle angebracht. Dieses Siegel wird zusätzlich durch eine Prägenummer (Au-Betriebsnummer) dreidimensional geprägt. Die Prüfstellen sind gehalten, nur Nachweise im Rahmen der HU anzuerkennen bei denen das Prüfsiegel unverletzt ist und die Prägenummer (mittels Prägezange aufgebracht) noch fühlbar ist.
Die Abgasuntersuchung durch den anerkannten Meisterbetrieb darf frühestens im Monat vor der Hauptuntersuchung stattfinden. Ist für die Hauptuntersuchung z.B. der April 2006 (04/06) vorgesehen, darf die Abgasuntersuchung frühestens nach dem 01.03.2006 erfolgen.
Der Nachweis über die erfolgreiche Abgasuntersuchung muss bei der HU dem Prüfer übergeben werden, der die Testergebnisse in den Prüfbericht der HU überträgt,
Am Fahrzeug erfolgt der Nachweis der erfolgreichen Abgasuntersuchung und der erfolgreichen Geräuschprüfung durch anbringen der HU Plakette. Eine gesonderte Prüfplakette wie beim PKW ist nicht vorgesehen. Die Abgasprüfung hat wie die HU eine Gültigkeit von 24 Monaten.

Anforderungen an die AUK-Werkstatt:

Im Antragsverfahren müssen u.a. folgende Punkte nachgewiesen werden:
• Geeigneter und geschlossener Prüfraum, in dem mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. Ein eigener Raum wird hier nicht erforderlich sein, es genügt die normale Werkstatt. Durch die Anforderungen geschlossener Raum wird aber auch gleichzeitig die Forderung nach einer technischen Abgasabsauganlage relevant. Eine Messung im Freien ist nicht zulässig, Schläuche die die Abgase ins Freie ableiten gelten nicht als technische Lüftung.
• Geeignete und anerkannte Mess- und Prüfgeräte. Im Rahmen der AUK (Abgasuntersuchung Kraftrad) müssen folgende Daten ermittelt werden:
o Drehzahl o Betriebstemperatur o CO-Gehalt der Abgase

Bei der Ermittlung der Drehzahl ist es nicht ausreichend bzw. zulässig den fahrzeugeigenen Drehzahlmesser zu verwenden. Der externe Drehzahlmesser muss zudem zertifiziert und zugelassen sein.
Die Betriebstemperatur wird durch Messung der Öltemperatur dokumentiert. Auch für die Messung der Öltemperatur muss ein zugelassenes Messgerät verwendet werden.
Das CO-Abgasmessgerät muss geeicht sein und eine Zertifizierung durch die Materialprüfanstalt in Braunschweig besitzen. Anstelle des CO-Testers können auch andere Abgasmessgeräte (z.B. 4 oder 5-fach Abgastester die neben dem CO-Gehalt auch CO2, O2, NOx und HC messen) mit entsprechender Zertifizierung verwendet werden.
Der Bundesinnungsverband Zweiradmechanik geht momentan von folgenden Anschaffungskosten aus:
Drehzahlmesser ca. 400 €
Ölthermometer ca. 300 €
CO-Tester ca. 2000 €
Marktübliche 4-fach Abgastester, die bereits über Drehzahlmesser, Ölthermometer und Drucker verfügen sind ab etwa 5.000 € erhältlich.

Naja,
eh das alles in trockenden Tüchern iss,und die Werkstätten sich mit diesen teuren Zusatzgeräten(nicht für PKWs verwendbar) versorgt (und bezahlt haben*g*),bin ich wohl schon Rentner*g* Im Ernst,ich hätt denen gern mal mit meinen Stinkmorcheln die Messgeräte flugs zerschossen Very Happy Very Happy Very Happy

schönen Sonntach noch

franx
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